OGH 9ObA141/01b (RS0115285)

OGH9ObA141/01b15.5.2019

Rechtssatz

Die "dauernde" Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.

Normen

ArbVG §62 Z1
ArbVG §121 Z1

9 ObA 141/01bOGH07.06.2001
9 ObA 45/19mOGH15.05.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010607_OGH0002_009OBA00141_01B0000_001

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