Spruch:
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 24. 1. 2001 wurde dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 26. 1. 2001 und damit nach der Entscheidung beim Obersten Gerichtshof ein.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursverfahren ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 521a; RIS-Justiz RS0043937). Das Rekursverfahren über die Berichtigung einer "Vergleichsausfertigung" zufolge Abweichens von der Urschrift des Protokolls begründet weder einen Ausnahmefall des § 521a ZPO, noch ist eine Analogie zu dieser Bestimmung geboten (vgl Kodek aaO Rz 3 zu § 521a); es hat auch keine für den Rechtsstreit richtungweisende, die Untergerichte bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu ergehen (vgl Kodek aaO Rz 1 zu § 521a) weshalb die diesbezüglichen Überlegungen der klagenden Partei nicht greifen.
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