OGH 9ObA139/07t

OGH9ObA139/07t28.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Wilfried R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 52.918,42 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2007, GZ 8 Ra 71/07f-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Laut Pkt 13 („Verfall von Ansprüchen") des Sondervertrags des Klägers müssen „offene Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden". Dass die eingeklagte Abgeltung von Überstunden aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem mit Sondervertrag begründeten „gegenständlichen Dienstverhältnis" des Klägers stamme, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Solange es sich aber bei den Überstundenansprüchen um Ansprüche aus dem „gegenständlichen Dienstverhältnis" handelt, ist die Behauptung des Revisionswerbers, es handle sich um „Ansprüche sui generis", die nicht der Verfallsklausel unterliegen, nicht zielführend. Im Übrigen hängt die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche „bei der gegenständlichen Fallkonstellation" von der vereinbarten Verfallsklausel erfasst werden, von der Auslegung einer Vereinbarung im Einzelfall ab, der keine darüber hinausgehende, erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042936 ua). Ein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts wird vom Revisionswerber nicht dargetan. Der Kläger hat die (angebliche) Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel in erster Instanz nicht darauf gestützt, dass die Überstunden von der Beklagten angenommen und bewusst entgegengenommen worden seien. Dabei handelt es sich überdies um eine Frage des Entstehens der Überstundenansprüche und nicht des Inhalts der Verfallsklausel. Bei Ansprüchen, die nicht wirksam entstanden sind, würde sich die Frage des Verfalls gar nicht stellen. Der weitere, in erster Instanz nicht erhobene Einwand des Revisionswerbers, dass von einem „Verzicht" der Beklagten auf die Geltendmachung der Verfallsklausel auszugehen sei, weil sie den Kläger trotz Anordnung und Entgegennahme von Überstunden nie auf eine Abgeltung bzw Geltendmachung der Überstunden innerhalb der Verfallsfrist angesprochen habe, verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Da der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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