Spruch:
Die von der beklagten Partei erklärte Rückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.329,84 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 221,64 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin die außerordentliche Revision zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner aaO). Gemäß § 11a Abs 3 ASGG iVm § 7 Abs 1 Z 9 OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte dem Kläger die Kosten der nach einer Mitteilung iSv § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstatteten Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.
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