Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin meint, dass ihr Verhalten objektiv nicht geeignet gewesen sei, als Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Fall AngG beurteilt zu werden. Zu beachten ist allerdings, dass sie gegen drei ausdrückliche Dienstanweisungen verstieß, deren Zweck es unter anderem ist, einen Diebstahlsverdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen, nämlich während der Dienstzeit das Verkaufslokal nicht zu verlassen, zum Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht während der Dienstzeit an sich zu nehmen und derartige Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft zu bezahlen. Soweit das Berufungsgericht diese kumulierten Verstöße der Klägerin nicht nur als Ordnungswidrigkeiten wertete, sondern dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit unterstellte, liegt darin eine zumindest vertretbare und somit nicht durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsauffassung im Einzelfall.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)