OGH 9ObA131/95

OGH9ObA131/9512.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Peter F*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ö***** AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1,890.664,97 S sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1995, GZ 12 Ra 99/94-5, womit infolge Rekurses des Klägers der Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Oktober 1994, GZ 27 Cga 134/92a-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Betriebspension. Zwischen den Parteien ist seit Jahren die Berechnung der Pension gemäß Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages vom 2.Mai 1975 strittig. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die von ihm bezogene Vergütung für Ruferreichbarkeit sowie die Zulage für die Werksgruppenleitung in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien.

Gemäß Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages ist Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug der letzte regelmäßige monatliche Bruttogehalt einschließlich aller regelmäßig bezahlten Mehrarbeitsvergütungen.

Im Vorprozeß begehrte der Kläger die Feststellung, daß unter den Begriff "Mehrarbeitsvergütung" laut Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages vom 2.Mai 1975 auch die Zulage für die Werksgruppenleitung sowie die Vergütung für die Ruferreichbarkeit fielen, sodaß beide Vergütungen auch bei Berechnung des monatlichen Ruhebezuges im vollen Umfang zu berücksichtigen seien. Ferner begehrte der Kläger die Nachzahlung einer Pensionsdifferenz von 47.745,30 S sA unter Berufung auf diese Vertragsauslegung. Diese Begehren wurden in allen drei Instanzen abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger neben der Leistung einer Pensionsdifferenz von 1,890.664,97 S sA die Feststellung, daß bei Berechnung des monatlichen Ruhebezuges laut Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages auch die Zulage für die Werksgruppenleitung sowie die Vergütung für die Ruferreichbarkeit im vollen Umfang zu berücksichtigen seien. Zur Begründung brachte der Kläger vor, daß die beiden Zulagen als regelmäßig geleistete Gehaltsbestandteile in die Pensionsbemessungsgrundlage fielen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Streitsache a limine zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Identität des Verfahrensgegenstandes liege nicht vor, weil im Vorprozeß ausschließlich über die Frage zu entscheiden gewesen sei, ob die Zulagen für Werksgruppenleitung und Ruferreichbarkeit dem Begriff der Mehrarbeitsvergütung zu unterstellen seien. Nur in diesem Umfang sei auch über die Einbeziehung dieser Zulagen in die Pensionsbemessungsgrundlage abgesprochen worden. Nunmehr stütze der Kläger sein Begehren aber darauf, daß die Zulagen Bestandteile des letzten regelmäßigen monatlichen Bruttogehaltes gewesen seien. Über die Frage, ob die Zulagen schon im "normalen" Gehalt (ohne Bedachtnahme auf eine einzubeziehende Mehrarbeitsvergütung) enthalten seien, sei aber keine Entscheidung ergangen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisisonsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerberin ist darin beizupflichten, daß der Revisionsrekurs gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG idF der ASGG Novelle 1994 der Sache nach zulässig wäre, weil Gegenstand des Verfahrens ein vertraglicher Ruhegenuß ist.

Dennoch ist der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei unzulässig.

In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren nicht bindend, sodaß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist.

Diesen Grundsatz wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger

Rechtsprechung auch auf die a limine-Zurückweisung wegen anderer

Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit

(SZ 37/94), der Unzulässigkeit des Rechtsweges (JBl 1967, 90; 1

Ob 31/84; 4 Ob 551/88 und 7 Ob 714/88), der Streitanhängigkeit (4

Ob 417/81) sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses (Arb

10.927) an.

Da die Klage der beklagten Partei erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurde und sie daher zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses durch das Erstgericht noch nicht am Verfahren beteiligt war, steht ihr kein Rekursrecht zu; ihr Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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