OGH 9ObA129/19i

OGH9ObA129/19i22.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Leitner Hirth Rechtsanwälte GmbH in Graz,wegen 3.461,72 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 971,31 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2019, GZ 6 Ra 57/19b‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00129.19I.0122.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Erst recht muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz bekämpft werden (9 ObA 105/08v). Unterlässt dies die außerordentliche Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (vgl RS0118709 [T1]).

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung in erster Linie damit, dass die Klägerin mit ihren Berufungsausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hätte, weil sie den anspruchsvernichtenden Einwendungen der Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten sei. Die außerordentliche Revision geht auf diese, die Bestätigung des Ersturteils selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht ein, sodass sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen vermag.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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