Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den insoweit unmissverständlichen Feststellungen wurde der Ruhegenuss des Klägers bis zum 31. 12. 1998 immer auf der Basis eines genau definierten Aktivbezugs der Bezugsordnung berechnet und demgemäß immer entsprechend der Erhöhung dieses Aktivbezugs erhöht. Ferner steht fest, dass die Beklagte diese Berechnung mit 1. 1. 1999 einseitig geändert hat und den Ruhegenuss des Klägers nur mehr im Ausmaß der Pensionserhöhungen im öffentlichen Dienst erhöhte. Zur Rechtfertigung dieser Änderung beruft sich die Beklagte auf Änderungen im öffentlichen Pensionsrecht, die zu einem Auseinanderfallen der bislang parallelen Erhöhungen geführt hätten. Die Konsequenzen eines derartigen Auseinanderfallens auf die vertraglichen Ansprüche des Klägers sind letztlich eine Frage der Vertragsauslegung und begründen daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, kann angesichts der nach den Feststellungen bis Ende 1998 im Vordergrund gestandenen Bindung an die jeweiligen Aktivbezüge keine Rede sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)