OGH 9ObA125/90 (RS0029647)

OGH9ObA125/909.5.1990

Rechtssatz

Manipuliert der Arbeitnehmer den Stempelabdruck der Zeitkarte wiederholt zu seinen Gunsten, hat er auf diese Weise nicht nur beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch die Arbeit unbefugt verlassen (§ 48 ASGG).

SW: Angestellte — Manipulation — Fälschung — Verfälschung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Arbeitszeit — Dienstzeit — Fälschung — Verfälschung — Urkunde — Unterlassung — Unterlassen — Dienstleistung — Arbeitsleistung — Dienstverweigerung — Arbeitsverweigerung — Anordnung — Anweisung — Weisung — Nichtfügen — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d
AngG §27 Z4 E4f

9 ObA 125/90OGH09.05.1990
8 ObA 263/98dOGH22.10.1998

Beisatz: Auch für ein Betriebsratsmitglied: 9 ObA 226/91 (T1)

8 ObA 92/99hOGH09.09.1999

Vgl; Beisatz: Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird. (T2)

9 ObA 151/02zOGH04.09.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Entlassung nicht berechtigt, weil Arbeitnehmer nicht den Anschein erwecken wollte, mehr als tatsächlich geleistet zu haben, um sich damit eine Leistung zu erschleichen. (T3)

9 ObA 23/06gOGH07.06.2006

Vgl; Beisatz: Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen- die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00125_9000000_001

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