9 ObA 125/90 | OGH | 09.05.1990 |
8 ObA 263/98d | OGH | 22.10.1998 |
Beisatz: Auch für ein Betriebsratsmitglied: 9 ObA 226/91 (T1) |
8 ObA 92/99h | OGH | 09.09.1999 |
Vgl; Beisatz: Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund, weil der Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht wird. (T2) |
9 ObA 151/02z | OGH | 04.09.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Entlassung nicht berechtigt, weil Arbeitnehmer nicht den Anschein erwecken wollte, mehr als tatsächlich geleistet zu haben, um sich damit eine Leistung zu erschleichen. (T3) |
9 ObA 23/06g | OGH | 07.06.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Beklagten haben nach den Feststellungen der Vorinstanzen entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen ihre Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Dienstgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen- die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt. Dabei haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und die Klägerin dadurch zu einer sie schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw dass ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBA00125_9000000_001
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