European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00125.15W.0318.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten samt Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof und Freistellung der Revisionsbeantwortung gaben der Kläger und die Beklagte mit gemeinsamem Schriftsatz vom 16. 3. 2016 „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (7 Ob 218/10z ua). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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