Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand oder als selbstständiger Agent für diese tätig wurde, nicht offengelassen, sondern die letztgenannte Variante angenommen. Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung grundsätzlich von den Kriterien aus, welche die Rechtsprechung allgemein (RIS-Justiz RS0021284, RS0021332 ua) und im speziellen Fall eines Versicherungsvertreters (RIS-Justiz RS0028974) zur Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit aufgestellt hat. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsfrage vertritt, dass hier die Elemente einer selbständigen Tätigkeit überwiegen, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung, welche als Beurteilung des Einzelfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Damit stellt sich aber auch die Frage eines gutgläubigen Verbrauchers durch den Beklagten nicht, weil die dem Jud 33 (neu) folgende Rechtsprechung nur auf Zahlungen mit Unterhaltscharakter (JBl 1963, 439, Arb 7700, Rummel in Rummel II2, Rz 12 zu § 1437 ABGB), somit aber nicht auf Provisionen eines selbstständigen Versicherungsagenten, anwendbar ist.
Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.
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