Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gibt die hier anzuwendende Bestimmung des § 14 Abs 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat hat nämlich bereits entschieden, dass sich die achtwöchige Frist des § 14 Abs 3 des KollV keineswegs nur auf Abfertigungsansprüche bezieht (9 ObA 312/99v v. 15.12.1999). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in voller Übereinstimmung.
Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.
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