OGH 9ObA118/03y

OGH9ObA118/03y17.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand H*****, Vertragsbediensteter, *****, vertreten durch Dr. Peter Shamiyeh, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 2.542,12 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2003, GZ 12 Ra 47/03y-11, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Februar 2003, GZ 7 Cga 161/02k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1975 als Vermessungstechniker bei der Beklagten beschäftigt. Mit seiner Tätigkeit sind Dienstverrichtungen sowohl im Stadtgebiet von Linz als auch außerhalb des Stadtgebietes verbunden. Für Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhielt der Kläger, sofern er sich mehr als 2 km vom Dienstort entfernte und die Verrichtung mehr als 3 Stunden dauerte, eine Pauschalvergütung von S 47 sowie Fahrtkosten in Form des Kilometergeldes. Der Kläger hatte entsprechende Reiserechnungen zu legen, für die er ein von der Beklagten aufgelegtes Formular zu verwenden hatte. Das Eintragen einer Dienstverrichtung in dieses Formular bedeutete, dass der Dienstnehmer dabei mehr als 2 km und mehr als 3 Stunden vom Dienstort entfernt gewesen war. Für kürzere Fahrten gab es keine Abrechnung.

Mit 1. 7. 1994 trat die neue OÖ. Landes-Reisegebührenvorschrift (OÖ. LRGV) in Kraft. Diese sieht in ihrem § 17 - anders als früher - auch für Dienstverrichtungen im Dienstort neben der Fahrtkosten- und der Pauschalgebühr einen Anspruch des Bediensteten auf eine Tagesgebühr vor (siehe im Detail §§ 10, 14 OÖ. LRGV).

Im September 1994 richtete das Personalamt der Beklagten an alle Dienststellen und an die Personalvertretung ein Rundschreiben, wonach ab 1. 7. 1994 für alle Beamten und Vertragsbediensteten die mit diesem Tag in Kraft getretene OÖ. LRGV anzuwenden sei; es werde ersucht, dieses Rundschreiben allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dem Schreiben, das auch dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde, war eine 8-seitige Beilage angeschlossen, in dem auf die mit der in Kraft getretenen OÖ. LRGV verbundenen Neuerungen hingewiesen wurde. Es enthielt aber keinen Hinweis darauf, dass nunmehr auch bei Dienstverrichtungen im Dienstort neben den bisherigen Vergütungen auch ein Anspruch auf Tagesgebühr gebührt. Die Beklagte stellte auch keine hiefür geeigneten Reisegebührenformulare zur Verfügung, weil offenbar niemand daran dachte, dass durch die seit 1. 7. 1994 geltende OÖ. LRGV zusätzliche Ansprüche der Mitarbeiter entstanden sind.

Der Kläger verzeichnete seine Gebühren daher bis zum Jahr 2000 weiterhin mit dem schon bisher verwendeten Formular. Er wurde bis zu diesem Zeitpunkt nie auf den neu geschaffenen Anspruch hingewiesen und auch nie nach der Dauer seiner dienstlichen Abwesenheit gefragt. Er erfuhr von der neuen Regelung erst im Jahr 2000, als die Personalvertretung alle Bediensteten darauf aufmerksam machte. Die betroffenen Bediensteten stellten daraufhin am 5. 11. 2000 ein Sammelansuchen, worauf die Beklagten ihnen die Tagesgebühren für den Zeitraum ab November 1997 nachzahlte.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die ihm für die Zeit vom 1. 7. 1994 bis einschließlich Oktober 1997 entgangenen Tagesgebühren von EUR 2.542,12 brutto. Die Beklagte habe ihn nicht über die ihm zustehenden Rechte bzw über die Unvollständigkeit ihres Rundschreibens aufgeklärt und dadurch ihre Fürsorgepflicht verletzt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Information habe er die ihm zustehenden Ansprüche zunächst nicht geltend gemacht. Da er erst gegen Ende des Jahres 2000 von der für ihn günstigen Vorschrift Kenntnis erlangt habe, sei sein Schadenersatzanspruch nicht verjährt.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie bestritt ihre Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung ihrer Dienstnehmer über landesgesetzliche Vorschriften bzw darüber, wie sie für jede einzelne Dienststelle möglicherweise anwendbar seien. Das Rundschreiben habe nur eine auszugsweise Übersicht über die wichtigsten Änderungen enthalten. Alle Mitarbeiter hätten die Möglichkeit gehabt, ihre Ansprüche anzumelden. Dies sei allerdings erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als auch die Beklagte selbst darüber Kenntnis erlangt habe, dass es Mitarbeiter gebe, die der neuen Regelung unterliegen. Vom Dienstgeber zu verlangen, jeden einzelnen Mitarbeiter über seine dienstrechtlichen Ansprüche anzuleiten, würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht bedeuten. Die vom Kläger begehrten Reisegebühren für den Zeitraum bis Oktober 1997 seine jedenfalls verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Mit ihrem unvollständigen Rundschreiben und mit der Unterlassung der Auflage neuer Reiserechnungsformulare habe die Beklagte schuldhaft ihre Fürsorgepflicht verletzt. Auf die Unkenntnis möglicher Auswirkungen der Neuregelung auf einzelne Mitarbeiter könne sie sich nicht berufen. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe daher zu Recht und sei auch nicht verjährt, weil der Kläger erst im Jahr 2000 von seinen Ansprüchen erfahren habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsauffassung:

Die den Dienstgeber treffende Fürsorgepflicht erstrecke sich auch auf vermögensrechtliche Interessen des Dienstnehmers. Sie umfasse auch die Einhaltung gesetzlicher Grundsätze aus Anlass der Durchführung der Verrechnung. Nicht umsonst habe daher die Beklagte unmittelbar nach dem Inkrafttreten der OÖ. LRGV mit ihrem Rundschreiben darauf hingewirkt, dass den Bediensteten die neuen Vorschriften nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Mit diesem Rundschreiben habe sie den Eindruck einer umfassenden Darstellung erweckt, zumal viele Bestimmungen bis in das kleinste Detail dargestellt worden seien. Auf die gerade für den beklagten Rechtsträger relevante Neuerung bei Dienstreisen im Dienstwort werde hingegen mit keinem Wort Bezug genommen. Ferner werde ausdrücklich erwähnt, welche Angaben die Reiserechnung zu enthalten habe und dass die aufgelegten Vordrucke zu verwenden seien. In der Folge sei durch die Weiterverwendung der bisherigen Formulare und durch die tatsächliche Abwicklung der damit gelegten Reiserechnungen der durch das Rundschreiben bewirkte Eindruck, dass sich für Dienstverrichtungen im Dienstort nichts geändert habe, noch verstärkt worden. Besonders auffällig sei, dass die Auszahlung der den Bediensteten weiterhin gebührenden Pauschalvergütung von eben jener Mindestdauer der Dienstreise abhängig sei, ab der auch die Tagesgebühr gebühre. Dennoch seien die Bediensteten weder auf ihre Ansprüche hingewiesen noch zur Aufklärung über die genaue Dauer ihrer Dienstverrichtung aufgefordert worden. Durch die Vorlage des Außendienstnachweises zum Zweck der Auszahlung der Pauschalvergütung habe die Nebengebührenstelle der Beklagten gemäß § 39 OÖ. LRGV eine ausdrücklich normierte Überprüfungspflicht mit der zusätzlichen Verpflichtung getroffen, die Auszahlung der den Bediensteten zustehenden Gebühren zu veranlassen. Insoweit sei neben die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers die sondergesetzliche Verpflichtung getreten, auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren. Mit der Unterhaltung einer eigenen Nebengebührenstelle könnten die Bediensteten zu Recht eine entsprechende Hilfestellung im Umgang mit der äußerst komplexen Materie erwarten. Auf die Unkenntnis darüber, dass die in Rede stehende Neuerung auf ihre Mitarbeiter anwendbar sei, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil notorisch sei, dass gerade im Bereich der Beklagten regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen im Stadtgebiet vorzunehmen seien.

Die Verletzung ihrer Fürsorgepflicht durch die Beklagte sei für den geltend gemachten Schaden auch kausal, weil sie dazu geführt habe, dass der Kläger keine ordnungsgemäße Reiserechnungen gelegt habe und dass ihm demgemäß der Klagebetrag entgangen sei. Da der Kläger von diesem Schaden erst im Jahr 2000 erfahren habe, sei sein Schadenersatzanspruch nicht verjährt.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe und der Oberste Gerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung von der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ausgehe, einen vergleichbaren Fall aber noch nicht entschieden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Kläger, dessen Vertreter das Berufungsurteil am 9. 9. 2003 zugestellt wurde, brachte eine Revisionsbeantwortung ein, die er beim Erstgericht am 8. 10. 2003 - und damit außerhalb der ihm offen stehenden vierwöchigen Frist - überreichte und die daher als verspätet zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf die Richtigkeit der umfangreichen Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass den Dienstgeber gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht trifft, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt (SZ 59/68; SZ 70/58; RIS-Justiz RS0021544; Krejci in Rummel³ § 1157 Rz 39).

Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie weit eine Gebietskörperschaft als Dienstgeber ihre Arbeitnehmer im Rahmen dieser Fürsorgepflicht generell über neue gesetzliche Bestimmungen und die daraus resultierenden dienstvertraglichen Ansprüche zu informieren hat. Völlig zu Recht ist nämlich das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls deshalb eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu vertreten hat, weil sie - im Wege der ausdrücklich dazu im Rundschreiben aufgeforderten Dienststellen - den Bediensteten eine solche Information über die mit der OÖ. LRGV 1994 verbundenen Neuerungen hat zukommen lassen, die auf Grund ihres Umfangs und ihres Detailreichtums den Anschein der Vollständigkeit der Darstellung der in Betracht kommenden Neuerungen erwecken musste. Damit musste für die Bediensteten der Eindruck entstehen, sie könnten sich durch das Studium des Rundschreibens das nötige Wissen um ihre aus den neuen Vorschriften resultierenden Rechte verschaffen, sodass für sie keine Veranlassung mehr bestand, weitere Informationen einzuholen. Dazu kommt, dass die Beklagte auf die Notwendigkeit der Verwendung der aufgelegten Formulare verwies, die aber der hier interessierenden Neuerung nicht Rechnung trugen. Schon daraus hat das Berufungsgericht zu Recht eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten abgeleitet, sodass auf den weiteren in der angefochtenen Entscheidung hervorgehobenen Umstand gar nicht mehr eingegangen zu werden braucht, dass die Nebengebührenstelle aus den Reiserechnungen der betroffenen Bediensteten hätte erkennen müssen, dass Ansprüche auf Tagesgebühr bestanden haben, aber nicht geltend gemacht wurden.

Soweit die Klägerin ihr Rundschreiben als unverbindliche interne Information an die Dienststellen bezeichnet, genügt der Hinweis auf die darin enthaltene Aufforderung, die Beilage allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Mit dem Verweis auf eine Informationspflicht der Personalvertretung kann der Dienstgeber die Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht entschuldigen, was hier umso mehr gelten muss, als er auch die Personalvertretung mit eben jenem Rundschreiben informierte, das den Eindruck einer vollständigen Information erweckte, aber keine Hinweis auf die hier interessierende Neuerung enthielt.

Ebenso verfehlt ist der Einwand, die Beklagte habe nicht gewusst, dass Dienstnehmer im Tätigkeitsbereich des Klägers von der neuen Vorschrift betroffen seien. Abgesehen davon, dass ihr dies - wie vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben - aus den Reiserechnungen des Klägers sehr wohl erkennbar war, liegt es völlig klar auf der Hand, dass im Bereich der Stadt Linz von zahlreichen Bediensteten innerstädtische Dienstreisen zu verrichten sind, sodass in einem für alle Bediensteten bestimmten, den Anschein einer umfassenden Information erweckenden Rundschreiben der Hinweis auf die in Rede stehende Bestimmung nicht hätte fehlen dürfen.

Völlig haltlos ist der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Die dazu (erstmals im Berufungsverfahren erhobene) Behauptung, der Kläger hätte dem seinem Reisegebührenanspruch vom Dienstgeber entgegen gehaltenen Einwand der Verjährung die Replik der "Arglist" entgegenhalten müssen, steht im diametralen Gegensatz zum nach wie vor von der Beklagten vertretenen Standpunkt, sie habe von der Notwendigkeit einer Information der betroffenen Bediensteten keine Kenntnis erlangt. Woraus hier der Kläger auf arglistiges, auf eine Schädigung abzielendes Verhalten der Beklagten schließen hätte können - ein solches Verhalten wurde auch nicht festgestellt - ist völlig unerfindlich. Außerdem lässt die Beklagte die Bestimmung des § 37 der OÖ. LRGV außer Betracht, wonach die Geltendmachung von Reisegebühren an kurze Fristen gebunden ist, bei deren Nichteinhaltung der betroffene Anspruch erlischt.

Ebenso haltlos ist der Einwand, das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden der Klägerin nicht kausal. Zu diesem Ergebnis kommt die Beklagte auf Grund der Überlegung, dass der Kläger ja nicht gehindert gewesen wäre, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Damit übergeht sie den Umstand, dass auch dafür die Kenntnis des Klägers erforderlich gewesen wäre. Zudem ist abermals auf § 37 der OÖ. LRGV zu verweisen. Dass der Kläger seine Ansprüche ohnedies geltend gemacht habe, trifft nicht zu. Zu diesem ebenfalls überraschenden Befund kommt die Beklagte durch die weitere Überlegung, mangels Auflage neuer Formulare habe der Kläger ja nur die alten Formulare verwenden können, die somit als ausreichende Geltendmachung der neu entstandenen Ansprüche zu werten seien. Dazu genügt der Hinweis, dass die alten Formulare auf die neuen Ansprüche in keiner Weise Bezug nehmen und keinen Raum für entsprechende Angaben vorsehen. Hätte die Beklagte die Reiserechnungen des Beklagten, die keinerlei Hinweis auf die Geltendmachung einer Tagesgebühr enthielten, im nunmehr behaupteten Sinn verstanden, wäre es schwer erklärbar, warum sie ihm dann die ihm zustehenden Ansprüche verwehrt hat.

Mit ihrer Bestreitung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem Eintritt der Verjährung stützt sich die Beklagte auf den eben erörterten Einwand, der Kläger habe seine verfahrensgegenständlichen Ansprüche ohnedies geltend gemacht. Dazu kann auf die eben angestellten Überlegungen verwiesen werden.

Der ihr gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis, sie habe kein Verschulden an der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu vertreten, ist der Beklagten nicht gelungen. Ihr dazu erstattetes Vorbringen, die Kenntnis über die Abläufe in den einzelnen Dienststellen sei ihr nicht zumutbar, läuft darauf hinaus, dass sie nicht habe wissen müssen, dass in ihrem Bereich zahlreiche Bedienstete innerstädtische Dienstreisen zu absolvieren haben. Dass es angesichts ihrer an alle Bediensteten gerichteten Information nicht nur auf die Kenntnis vom Aufgabenbereich des Klägers selbst bzw auf die Kenntnis der genauen Abläufe im Vermessungsamt ankommen kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf "einhellige Lehre und Rechtsprechung" die Ausführungen des Berufungsgerichtes bestreitet, dass die Verjährungsfrist mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt, ist sie auf die insofern völlig herrschende Auffassung zu verweisen (für alle: M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 Rz 3 und die dort angeführten Belegstellen aus Lehre und Rechtsprechung). Der Einwand, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei, weil er sich keine Kenntnis von seinen Rechten verschafft habe, lässt unbeachtet, dass die Beklagte ja gerade dafür haftet, dass sie dem Kläger nicht diese Kenntnis verschafft hat bzw bei ihm durch ihr detailliertes Rundschreiben den Eindruck erweckt hat, keine weiteren Informationen einholen zu müssen. Die weiteren Ausführungen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit der jeweiligen Dienstverrichtung bzw mit der darauf bezogenen Reiserechnung zu laufen begonnen habe, verkennt, dass es hier nicht um den vertraglichen Gebührenanspruch sondern um einen Anspruch auf Schadenersatz geht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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