OGH 9ObA117/18y

OGH9ObA117/18y28.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei H***** R*****, vertreten durch Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 7.681,58 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 9 Ra 12/18b‑62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00117.18Y.1128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2.  Ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf.

2.1.  Richtig ist, dass eine Schadenersatzforderung erst dann fällig wird, wenn der Geschädigte den Schaden zahlenmäßig bestimmt hat (RIS‑Justiz RS0023392). Dies war hier aber nicht erst durch das ergänzende Vorbringen der Beklagten zu ihrer Gegenforderung im Schriftsatz vom 13. 6. 2017 der Fall. Bereits im Einspruch vom 4. 10. 2013 hat die Beklagte ihre aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung inhaltlich begründet und im Schriftsatz vom 30. 10. 2013 den vom Kläger verursachten Schaden auch ziffernmäßig konkretisiert.

2.2.  Dass Geldforderungen nach § 1438 ABGB grundsätzlich gegeneinander aufrechenbar sind (RIS‑Justiz RS0033754 [T1]), zieht die Revision nicht in Zweifel. Soweit jedoch die Revision die Aufrechnungsmöglichkeit der Schadenersatzforderung der Beklagten mit der Entgeltforderung des Klägers unter Verweis auf die Rechtsprechung zur mangelnden Konnexität dieser Ansprüche (vgl RIS‑Justiz RS0040994) bestreitet, verkennt sie, dass diese Rechtsprechung nur besagt, dass über den Klagsanspruch nur dann, wenn er nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der prozessual eingewendeten Gegenforderung steht, ein Teilurteil iSd § 391 Abs 3 ZPO gefällt werden kann.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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