European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00117.18Y.1128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2. Ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt die außerordentliche Revision des Klägers nicht auf.
2.1. Richtig ist, dass eine Schadenersatzforderung erst dann fällig wird, wenn der Geschädigte den Schaden zahlenmäßig bestimmt hat (RIS‑Justiz RS0023392). Dies war hier aber nicht erst durch das ergänzende Vorbringen der Beklagten zu ihrer Gegenforderung im Schriftsatz vom 13. 6. 2017 der Fall. Bereits im Einspruch vom 4. 10. 2013 hat die Beklagte ihre aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung inhaltlich begründet und im Schriftsatz vom 30. 10. 2013 den vom Kläger verursachten Schaden auch ziffernmäßig konkretisiert.
2.2. Dass Geldforderungen nach § 1438 ABGB grundsätzlich gegeneinander aufrechenbar sind (RIS‑Justiz RS0033754 [T1]), zieht die Revision nicht in Zweifel. Soweit jedoch die Revision die Aufrechnungsmöglichkeit der Schadenersatzforderung der Beklagten mit der Entgeltforderung des Klägers unter Verweis auf die Rechtsprechung zur mangelnden Konnexität dieser Ansprüche (vgl RIS‑Justiz RS0040994) bestreitet, verkennt sie, dass diese Rechtsprechung nur besagt, dass über den Klagsanspruch nur dann, wenn er nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der prozessual eingewendeten Gegenforderung steht, ein Teilurteil iSd § 391 Abs 3 ZPO gefällt werden kann.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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