Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.506,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.751,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zur Frage der fehlenden Einwilligung des Klägers in die einseitige Provisionskürzung zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzendes folgendes zu entgegnen:
Da Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat (Koziol-Welser, Grundriß I8 84; Rummel ABGB § 863 Rz 15) und im Arbeitsrecht auf die sich aus dem ungleichgewichtigen Charakter des Arbeitsverhältnisses ergebende besondere Situation der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen ist, könnte ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf die vollen Provisionsbezüge sogar aus der widerspruchslosen Entgegennahme der verringerten Bezüge nur dann erschlossen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die einen derartigen Verzicht unzweifelhaft erscheinen ließen, sodaß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl Arb.6.909, 8.788, 9.406, 9.510, 10.451;
I*** 1987 A 99). Da nun der Kläger die einseitige Kürzung der Provision keineswegs widerspruchslos hinnahm, sondern gegen den Abzug von 1/3 "Arbeitgeberanteil" sofort protestierte und auch in der Folge wiederholt diesen Abzug bemängelte, konnte die beklagte Partei aus der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und der Entgegenahme des verringerten Entgelts ein Einverständnis des Klägers zur einseitigen Reduktion seines Entgeltanspruches nicht mit Grund annehmen; die nunmehrige Geltendmachung verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben (siehe Arb.8.788 ua; im gleichen Sinn auch die einen ähnlich gelagerten Fall der einseitigen Provisionskürzung betreffende Entscheidung 9 Ob A 305/88). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß nach herrschender Lehre die These "protestatio facto contraria non valet" abgelehnt wird, da die Partei durch ihre ausdrückliche Erklärung klarstellt, den möglicherweise aus ihrem Verhalten allein erschließbaren Geschäftswillen nicht zu haben (siehe Bydlinski Privatautonomie 94 f; Rummel in Rummel ABGB § 863 Rz 25). Bei ihrer Argumentation, der Kläger hätte kündigen können, wenn er mit der einseitigen Gehaltskürzung nicht einverstanden gewesen wäre, übersieht die Revisionswerberin im übrigen, daß die Vertragsänderung ausschließlich von der beklagten Partei angestrebt wurde und es daher an ihr gelegen wäre, eine sogenannte "Änderungskündigung" auszusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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