OGH 9ObA305/88

OGH9ObA305/8825.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Firma Helga A***, Importe, Alleininhaberin Helga P***, Ried im Innkreis, Dietmarstraße 9, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. HAM-Schinkenproduktion

Gesellschaft mbH & Co KG, 2. HAM-Schinkenproduktion Gesellschaft mbH, beide Glanegg 17, beide vertreten durch Dr. F. Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 318.435,38 sA, Rechnungslegung (S 61.000) und Zwischenantrages auf Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1987, GZ 7 Ra 1097/87-43, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischen- und Teilurteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 19. Februar 1986, GZ 1 Cr 148/83-37, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem die Beklagten lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit von Provisionskürzungen und der Überwälzung von Nachlässen zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerber in ihrer Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgehen, soweit sie unterstellen, die Klägerin habe auf die einseitigen Kürzungen ihrer Provision nicht reagiert. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat sich die Klägerin vielmehr schriftlich, telefonisch und in persönlichen Gesprächen mit Direktor K*** wiederholt gegen die einseitigen Kürzungen ausgesprochen und die Zahlung ihrer vollen Provision begehrt (S 283 ff, insbesondere 309 ff). Auch der Ehegatte der Klägerin hat sich wiederholt gegen Provisionskürzungen verwahrt. Es kann daher keine Rede davon sein, die Klägerin hätte die einseitige Vorgangsweise der Beklagten stillschweigend zur Kenntnis genommen.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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