Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche Frage zeigt die Revision nicht auf: Ob die Voraussetzungen eines vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 1 AngG gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, die über die Bedeutung des Anlassfalls regelmäßig nicht hinausgehen.
Den Erwägungen der Revision, dass ein Arbeitnehmer wie der Kläger vor dem Austritt verpflichtet sei, den Arbeitgeber genauer über seinen Gesundheitszustand zu informieren und diesem die Möglichkeit zur Einräumung eines anderen Arbeitsplatzes zu gewähren, stehen die Feststellungen zu der von der Beklagten herbeigeführten Druck- und Mobbingsituation für den Kläger, der ihr bekannt gegebene Grund seines Krankenstandes, ihr Wissen von der Kausalität der Situation für den Krankenstand und die Bedingungen der von ihr angebotenen (noch) nicht vorhandenen Ersatzposition entgegen.
Damit liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor.
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