OGH 9ObA106/91

OGH9ObA106/9129.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Sch*****, Kaufmann und Landwirt, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1.) K***** Sch***** KG, ***** und 2.) M***** Sch*****, Firmengesellschafter, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 1,467.570,- sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1990, GZ 32 Ra 38/90-59, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.März 1989, GZ 8 Cga 41/85-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 23.857,02 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.976,17 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Geschäftsführergehaltes von S 20.670,- ab Februar 1984 in der Höhe von insgesamt S 1,467.579,- brutto sA mit der Begründung ab, diese Ansprüche des Klägers seien gemeinsam mit offenen Pflichtteilsansprüchen in einem Vorprozeß durch gerichtlichen Vergleich bereinigt worden. Mit der Abtretung eines Viertelanteiles am Gut R***** sowohl durch den Zweitbeklagten als auch durch Mag.T***** Sch***** sollten sowohl die arbeitsrechtlichen Ansprüche als auch die Ansprüche des Klägers aus dem Pflichtteilsprozeß abgegolten sein.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrens im ersten Rechtsgang wird auf den Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.3.1990, 9 Ob A 64/90-58, verwiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte im zweiten Rechtsgang die Entscheidung des Erstgerichtes.

Es erachtete die Mängelrüge des Klägers, daß er in erster Instanz nicht angeleitet worden sei, die Vernehmung der am Vergleich mitwirkenden Richter des Oberlandesgerichtes Wien zu beantragen, nicht für gegeben, da der Kläger damals noch anwaltlich vertreten gewesen sei und nach der gesamten Verfahrenslage kein Anlaß bestanden habe, den Kläger zu einem solchen Antrag anzuleiten.

Das Berufungsgericht billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Die gegen das Urteil des Berufungsgereichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da das Berufungsgericht den gerügten Mangel der Anleitung des Klägers zu weiteren Beweisanträgen nicht für gegeben erachtet hat, kann dieser Umstand nicht neuerlich als Revisionsgrund geltend gemacht werden (SZ 27/4 uva). Eine mündliche Berufungsverhandlung hat der Revisionswerber in seiner Berufung nicht ausdrücklich beantragt. Sie war auch nicht erforderlich, da die zweite Instanz gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken hegte und daher von einer Beweiswiederholung Abstand nahm. Das Problem, unter welchen Voraussetzungen sich das Berufungsgericht (bei Abgehen von den Feststellungen des Erstgerichtes) mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes begnügen darf, stellte sich daher gar nicht. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht in der Revision ist nicht statthaft.

Die Rechtsrüge hat der Kläger nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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