European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00105.21P.0928.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger bestreitet in seiner außerordentlichen Revision nicht, dass die Beklagte seine Abfertigungsansprüche nach Maßgabe des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs befriedigt hat. Er ist jedoch der Ansicht, nach einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung – deren Voraussetzung einer dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung (§ 23 AngG iVm § 2 ArbAbfG) er infolge der jeweils saisonalen Beschäftigung nicht erfüllte – zu haben. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[2] Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776; RS0042936). Das ist auch hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen kamen vertretbar zum Ergebnis, dass die strittige Vereinbarung in Entsprechung ihres Wortlauts und der Interessenlage der Streitteile im Abschlusszeitpunkt auf die Anrechnung der bisherigen Zeiten des Dienstverhältnisses des Klägers bezogen war und mit ihr im Hinblick auf die Gefahr einer 120 Tage überschreitenden Unterbrechung (aktuell § 17.D des Kollektivvertrags) das Entstehen eines Nachteils bezüglich der kollektivvertraglichen Abfertigung verhindert werden sollte. Kein Arbeitnehmer habe jemals mit einem Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung in vielfacher Höhe rechnen können.
[3] Soweit sich der Kläger dagegen auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB beruft, ist dies nicht zielführend. Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt ein Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor, weil § 915 ABGB nur subsidiär Anwendung findet (RS0017752 [insbes T6]).
[4] Entgegen dem Revisionsstandpunkt lässt sich für den Klagsanspruch auch nicht ins Treffen führen, dass die Vereinbarung im Sinne des Günstigkeitsprinzips zur Geltung des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs führen müsse, weil insofern keine entsprechende Normenkollision vorliegt.
[5] Auch dass mit dem Kläger unzulässige Kettenarbeitsverträge abgeschlossen worden wären, wurde im Hinblick auf die jeweils saisonalen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers in nicht weiter korrekturbedürftiger Weise verneint (vgl RS0021795). Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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