Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber (Bund, Länder, Gemeinden) öffentlich-rechtlicher Art sind und dafür der Rechtsweg nicht zulässig ist, entspricht der völlig einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten sind vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen (Ballon in Fasching I² Rz 98 zu § 1 JN). Richtig ist, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsweges nur auf Ansprüche bezieht, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind; der hier geltend gemachte Besoldungsanspruch beruht aber auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten und ist daher im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (9 ObA 199/02h; Ballon in Fasching I² Rz 98ff zu § 1 JN). Dass als Vorfrage der Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist und der Kläger in diesem Zusammenhang einen Willensmangel bei der Abgabe seiner Austrittserklärung geltend macht, ändert daran nichts. Seinen Einwand, dass der Verwaltungsrechtsweg mit den Erfordernissen des Art 6 EMRK nicht in Einklang stehe, wird der Revisionsrekurswerber vor den für den geltend gemachten Anspruch zuständigen Verwaltungsbehörden zu erheben haben. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs kann er mit diesem Einwand nicht bewirken (9 ObA 199/02h).
Die Frage, ob eine Klageänderung zuzulassen ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (2 Ob 236/00w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann aber hier nicht die Rede sein, zumal die Sache in der Tagsatzung, in der die Klageänderung beantragt wurde, entscheidungsreif war und die Bewilligung der begehrten Änderung zu einer Erstreckung der Tagsatzung und zur Durchführung einer (für die Entscheidung über das bisherige Klagebegehren nicht erforderlichen) Beweisaufnahme geführt hätte.
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