OGH 2Ob236/00w

OGH2Ob236/00w7.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aleksander S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem ***** verstorbenen Dr. Harald H*****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Elke H*****, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 492.740,-- sA, über die Rekurse der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungs- und Rekursgericht vom 25. Mai 2000, GZ 4 R 84/00f-54, womit infolge von Rekurs und Berufung der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Februar 2000, GZ 21 Cg 11/94s-49, der in diese Entscheidung aufgenommene Beschluss über die Nichtzulassung einer Klageänderung abgeändert und in der Sache selbst das Urteil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird in Elke H*****, berichtigt.

2.) Die Rekurse werden zurückgewiesen.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung ON 59 zu ersetzen.

Text

Begründung

Zu 1.) Die beklagte Verlassenschaft wurde (nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile [ON 55 und ON 59]) der bedingt erbserklärten Erbin Elke H***** eingeantwortet. Die Parteienbezeichnung war daher infolge Gesamtrechtsnachfolge richtig zu stellen (Rechberger/Frauenberger ZPO2 Rz 12 zu § 235).

Zu 2.) Die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes kann sich auf den Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 365/97h (= ZfRV 2000, 189 = [teilweise veröffentlicht] Miet 51.816) beschränken. Danach hatte der Kläger gleichgültig, ob man die Nutzungsvereinbarung dem AusländergrunderwerbsG unterstelle oder nicht, keinen - dem hier geltend gemachten vorgelagerten - Anspruch auf Rückzahlung seiner "Anzahlung" in Höhe des Klagebetrages. Unterstelle man nämlich, dass der Rechtserwerb des Klägers nach § 1 Abs 1 lit c des hier anzuwendenden AusländergrunderwerbsG der Genehmigungspflicht dieses Gesetzes unterliege, hätte er mangels endgültiger Versagung der Genehmigung keinen Rückersatzanspruch hinsichtlich seiner freiwillig an die A***** Gesellschaft mbH, später B***** GmbH, dann BMS ***** GmbH, zuletzt BM, ***** GmbH geleisteten Einzahlungen. Unterstelle man die Nutzungsverträge nicht dem AusländergrunderwerbsG stünden dem Kläger Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruches gegen die A***** Gesellschaft nunmehr BM, ***** GmbH nur für den Fall zu, dass die wirksam abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen rechtsgültig aufgelöst worden seien. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, die Verträge bereits rechtsgültig aufgelöst zu haben. Im fortgesetzten Verfahren werde daher über das Eventualbegehren (Feststellungsbegehren) abzusprechen sein, weil vom rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beklagten (der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten) bei Errichtung der Nutzungsverträge auszugehen sei.

Im dritten Rechtsgang führte der Kläger ergänzend aus, anlässlich des erwähnten klageabweisenden Teilurteils mit Schreiben vom 17. 12. 1999 der Rechtsnachfolgerin der A***** Gesellschaft mbH den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei die genannte Gesellschaft nicht außerbücherliche Eigentümerin des Alpenhotel-G***** gewesen und bis heute nicht geworden. Die Liegenschaft sei bis heute nicht erworben und mit den Umbauarbeiten noch nicht einmal begonnen worden, wobei der Kläger insbesondere hinsichtlich des Liegenschaftserwerbes von der Gesellschaft arglistig irregeführt worden sei. Die Gesellschaft sei zur Rückzahlung der gegebenen Anzahlung von S 492.720,-- aufgefordert worden. Es sei eine Nachfrist von 14 Tagen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes eingeräumt worden. Die Gesellschaft habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und weder Rückzahlung geleistet noch auch nur eine der aufgestellten Forderungen erfüllt. Der Rücktritt des Klägers sei längstens seit 1. 1. 2000 rechtswirksam. Die Gesellschaft sei weder bereit, noch imstande, ihre Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen. Sie sei vermögenslos und übe keine Geschäftstätigkeit mehr aus.

Der Kläger stellte daher neuerlich ein Leistungsbegehren auf Zahlung von S 492.740,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1991.

Für den Fall, als man zur Ansicht gelangen sollte, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sei vorsichtshalber bei der Bezirkshauptmannschaft Villach um Mitteilung ersucht worden, ob die Nutzungsvereinbarung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe und ob eine solche nach dem Kärntner Ausländergrundverkehrsgesetz 1973 erteilt werde. Die Bezirkshauptmannschaft Villach habe am 17. 12. 1999 mitgeteilt, dass eine Genehmigungspflicht nach dem Ausländergrundverkehrsgesetz gegeben sei; eine Entscheidung sei noch nicht erfolgt. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass das Leistungsbegehren derzeit nach wie vor nicht geltend gemacht werden könne, bestehe der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten wie sich dieser aus den bisherigen Eventualbegehren ergebe. Dem Kläger sei zunächst nicht bekannt gewesen, ob sich die Gesellschaft bereit erkläre oder auch imstande sei, ihrer Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen. Erst mit Schreiben einer Steuerberatungskanzlei vom 24. 10. 1996 sei die buchmäßige Überschuldung der Gesellschaft festgestanden, weshalb erst zu diesem Zeitpunkt die Schadenshöhe klargestellt gewesen sei.

Die beklagte Partei antwortete hierauf, dass das ursprüngliche Leistungsbegehren mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 9. 1999 als Teilurteil rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es sei unzulässig, im Verfahren das gleiche Leistungsbegehren nochmals zu stellen. Der Beklagte spreche sich gegen die Zulassung des Leistungsbegehrens aus, weil es sich um eine Klageänderung handle und das Verfahren bereits spruchreif sei. Dem nunmehrigen Leistungsbegehren werde der Verjährungseinwand entgegengestellt. Der gegenüber dem Beklagten behauptete Schaden sei bereits im Jahr 1991 festgestanden, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Klageeinbringung. Die Eventualbegehren seien in der Streitverhandlung vom 6. 11. 1996 gestellt worden und gleichfalls verjährt.

Mit dem in die Urteilsausfertigung vom 2. 2. 2000 aufgenommenen Beschluss hat das Erstgericht die in der Streitverhandlung vom 11. 1. 2000 vorgenommenen Klageänderung, wonach nach nunmehr erklärtem Rücktritt vom Vertrag neuerlich das gleiche Leistungsbegehren gestellt werde, nicht zugelassen und mit dem Urteil beide Eventualbegehren (auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle dem Kläger entstandenen und eventu zukünftigen Schäden aus dem von ihm errichteten Nutzungsverträgen zwischen dem Kläger und der A***** Gesellschaft mbH bzw auf Feststellung der Haftung für solche Schäden, sofern diese der gegenüber der vorbezeichneten Gesellschaft wahrscheinlich nicht ohne Schwierigkeiten durchsetzbar seien), abgewiesen.

Zwar könnten abschließend erledigte Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgeholt werden. Mit der Behauptung, die ursprüngliche Abweisung sei wegen mangelnder Fälligkeit erfolgt und dem nunmehrigen Vorbringen, nunmehr sei Fälligkeit eingetreten, könne zwar auf Grund der Änderung des Klagegrundes eine neue Klage eingebracht werden, weil das geänderte Tatsachenvorbringen eine Klageänderung darstelle. Da die Sache hinsichtlich des Eventualbegehrens spruchreif gewesen sei, die Zulassung der Klageänderung jedoch einen weiteren Verfahrensaufwand zur Frage des Zuganges des Rücktrittes, der Berechtigung dazu und die in diesem Zusammenhang stehenden Gegenforderungen erfordert hätte und sich der Beklagte gegen die Zulassung der Klageänderung ausgesprochen habe, sei sie nicht zuzulassen gewesen. Die Eventualbegehren seien nicht berechtigt. Einerseits hätten die bereits entstandenen Schäden mit Leistungsklage geltend gemacht werden können, andererseits seien die am 6. 11. 1996 gestellten Begehren verjährt, weil der Kläger bereits im Oktober 1991 gewusst habe, dass die A***** Gesellschaft mbH nicht bereit gewesen sei, die Anzahlung zurückzuzahlen und vielmehr ihrerseits Forderungen in Millionenhöhe gestellt habe. Im Jänner 1992 sei auf die mögliche Verursachung durch den Vertragsverfasser hingewiesen worden.

Gegen den Beschluss auf Nichtzulassung der Klageänderung erhob der Kläger Rekurs mit dem Abänderungsbegehren, dass "das Vorbringen der klagenden Partei in der Streitverhandlung vom 11. 1. 2000, wonach nach dem nunmehr erklärten Rücktritt vom Vertrag neuerlich das gleiche Leistungsbegehren gestellt werde, als zulässige Klageänderung zugelassen werde; jedenfalls möge dem Erstgericht aufgetragen werden, über das Urteilsleistungsbegehren ... zu entscheiden".

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekurs- und Berufungsgericht dem Rekurs dahin Folge, dass es die Klageänderung durch neuerliches Stellen

1. ) des Hauptbegehrens,

dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei den Betrag von S 492.740,-- sA zu bezahlen,

unter gleichzeitiger Geltendmachung der

2.) Eventualbegehren:

a) der beklagten Partei gegenüber werde festgestellt, dass diese der klagenden Partei gegenüber für alle ihr entstandenen und in eventu zukünftig entstehenden Schäden aus dem von ihr errechneten Nutzungsverträgen zwischen der klagenden Partei und der A***** Gesellschaft mbH vom 28. 1. 1991 hafte, in eventu

b) der beklagten Partei gegenüber werde festgestellt, dass diese der klagenden Partei gegenüber für alle Schäden hafte, die der klagenden Partei durch die von der beklagten Partei errechneten Nutzungsvereinbarungen zwischen der klagenden und der A***** Gesellschaft mbH vom 28. 1. 1991 entstanden seien, in eventu entstehen würden, soferne die diese gegenüber der vorbezeichneten Gesellschaft wahrscheinlich nicht ohne Schwierigkeiten durchsetzbar seien, zugelassen werde.

Gleichzeitig wurde das Urteil samt der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und neuerliche Entscheidung über das (neue) Haupt- und erforderlichenfalls auch über das Eventualbegehren aufgetragen. Der ordentliche Revisionsrekurs, sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurden für zulässig erklärt.

Das im dritten Rechtsgang "erneuerte" Ureilshauptbegehren auf Leistung von S 492.740,-- sA sei zwar mit dem in der Klage gestellten ident, doch stehe - unter Zugrundelegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes - der vom Kläger geänderte Klagegrund der Annahme einer Bindung an das abweisende Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. 9. 1999 entgegen. Die Nichtzulassung der Klageänderung durch das Erstgericht sei zu Unrecht erfolgt, weil auch eine angenommene Spruchreife grundsätzlich nicht die Zulassung einer Klageänderung hindere. Diese sei aus prozessökonomischen Gründen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden werde und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden könne (JBl 1989, 516; Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 235). Das anhängige Verfahren dürfe nur nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert werden (RZ 1993/81), wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Die Erschwerung oder Verzögerung sei grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Klageänderung zu beurteilen; habe das Prozessgericht über den erweiterten Prozessstoff (wenigstens zum Teil) bereits verhandelt, könne nicht nur die Verhandlungserschwernis schon ex post beurteilt werden, andererseits sei eine künftige Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung erster Instanz ausgeschlossen. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung sei daher von der Aktenlage zur Zeit des Beschlusses erster Instanz auszugehen. Der Kläger habe im dritten Rechtsgang behauptet, dass nach der Auskunft der Grundverkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17. 12. 1999 seine Teilnutzungsrechte der Genehmigung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz 1973 bedürften und einer Entscheidung noch nicht erfolgt sei. Mangels endgültiger Versagung der Genehmigung seines Rechtserwerbes könne der Kläger keinen Rückersatzanspruch hinsichtlich seiner freiwillig an die A***** Gesellschaft mbH geleisteten Zahlungen haben. Es könne daher nur noch auf die Frage einer rechtsgültigen Vertragsauflösung durch Rücktritt entsprechend dem dazu neu vorgebrachten rechtserzeugenden Sachverhalt ankommen. Das durch die Klageänderung wieder in das Verfahren eingeführte Urteilshauptbegehren auf Leistung bedürfe wegen des neuen Klagegrundes einer meritorischen Behandlung. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass die Klageänderung aus prozessökonomischen Gründen der endgültigen und erschöpfenden Streitbereinigung diene und daher zuzulassen sei. Da der Kläger sein neuerlich gestelltes Leistungsbegehren weiterhin als Hauptbegehren und die beiden nach dem Teilurteil des Obersten Gerichtshofes verbliebenen Eventualbegehren ausdrücklich aufrechterhalten habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er primär die aufrechte sachliche Erledigung des Hauptbegehrens wünsche. Wegen der Zulassung der Klageänderung und damit Restitution eines erst meritorisch zu behandelnden Hauptbegehrens sei die Aufhebung der über die ursprünglichen (Eventual-)Klagebegehren gefällten Urteile die denknotwendige Folge. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zuerst über das Hauptbegehren und erst im Falle dessen Abweisung über die beiden Eventualbegehren zu entscheiden sein.

Im Falle einer unterdessen tatsächlich erfolgten rechtskräftigen Einantwortung werde die Bezeichnung der beklagten Verlassenschaft auf die eingeantwortete Erbin richtigzustellen sein und bei Stattgebung des Haupt- oder eines der Eventualbegehren der Antrag der bedingt erbserklärten Erbin (auf Begrenzung ihrer Haftung auf dem reinen Nachlass) und eine allfällige Minderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zu beachten sein.

Da den behandelten formellen wie materiellen Fragen erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 (§ 502 Abs 1) ZPO zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs bzw der Rekurs für zulässig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl der Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit welchem die Klageänderung zugelassen wurde, als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes sind entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekurs- bzw Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Zum Rekurs ON 55 (Rechtsmittel gegen die Zulassung der Klageänderung).

Zutreffend haben zunächst die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass mit der im dritten Rechtsgang aufgestellten Behauptung, der Kläger habe seinen Rücktritt vom Nutzungsvertrag nunmehr ausdrücklich erklärt, eine - nach Rechtskraft des Teilurteiles über das ursprüngliche Zahlungshauptbegehren eingetretene - Änderung der Sachverhaltsgrundlage eingetreten ist, die eine Bindung an das klageabweisende Teilurteil verhindert (vgl RZ 1997/19; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 aE zu § 496); demnach liegt eine Änderung des Klagegrundes vor (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 235 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung sind aber Klageänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 235 mwN), wobei jedenfalls die Umstände des Einzelfalles entscheiden (4 Ob 940/78; 3 Ob 582/79). Ob aber im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt nicht vor.

Zum Rekurs ON 58 (gegen den Aufhebungsbeschluss):

Wenn die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über die Klageänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klageänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteiles ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrundezulegen. Reichen die Sachgrundlagen für die Entscheidung über die geänderte Klage nicht aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klageänderung zuzulassen und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen (RZ1976/55).

Da die Klageänderung hinsichtlich des (Haupt-)Leistungsbegehrens zulässig ist, ist zuerst über dieses zu entscheiden, bevor über das Eventualbegehren, das nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden soll, wenn das Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird, abgesprochen werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu § 226). Die Aufhebung des über die Eventualbegehren absprechende Ersturteils ist daher denknotwendige Folge der Zulassung der Klageänderung hinsichtlich des Haupt- und Leistungsbegehrens.

Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.

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