OGH 9ObA103/98g

OGH9ObA103/98g10.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Bernd Poyßl und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg L*****, vertreten durch Dr.Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Kündigungsanfechtung (Streitwert S 300.000,-), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1997, GZ 7 Ra 355/97w-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Oktober 1997, GZ 24 Cga 127/97i-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung und der darin enthaltene Kostenrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die optimistischere Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsanfechtung der Klägerin stellt kein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO dar, durch das eine rechtzeitige Klage verhindert wurde.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Ausnahmefall des § 521a Abs 1 ZPO gegeben ist und dort wo nichts Gegenteiliges angeordnet wird, das Rekursverfahren einseitig ist (RIS-Justiz RS0043937). Der vom Erstgericht gleichzeitig mit der Abweisung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgenommenen Zurückweisung der vom Säumigen lediglich für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung nachgeholten Prozeßhandlung (§ 149 Abs 1 ZPO) kommt nur deklarative Bedeutung zu, die keinen Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO begründet. Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes sind nicht weiter anfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

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