Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung und der darin enthaltene Kostenrekurs werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die optimistischere Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsanfechtung der Klägerin stellt kein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO dar, durch das eine rechtzeitige Klage verhindert wurde.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Ausnahmefall des § 521a Abs 1 ZPO gegeben ist und dort wo nichts Gegenteiliges angeordnet wird, das Rekursverfahren einseitig ist (RIS-Justiz RS0043937). Der vom Erstgericht gleichzeitig mit der Abweisung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgenommenen Zurückweisung der vom Säumigen lediglich für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung nachgeholten Prozeßhandlung (§ 149 Abs 1 ZPO) kommt nur deklarative Bedeutung zu, die keinen Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO begründet. Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes sind nicht weiter anfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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