OGH 9ObA1/01i

OGH9ObA1/01i28.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arnold H***** KEG, Transportunternehmen, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Wolfgang H*****, LKW-Fahrer, ***** vertreten durch Mag. Michael Grünauer, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8 - 14, 8020 Graz, wegen S 4.400 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2000, GZ 7 Ra 175/00k-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob wesentliche Eigentümerbefugnisse durch eine gesetzliche Norm zulässigerweise beschränkt werden können, hängt vor allem davon ab, ob dies nur im Interesse des Einzelnen oder einer Personengruppe geschieht (VfSlg 12.100). Soweit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen, dem Wohl der Arbeitnehmer dienenden Schutzprinzips vom Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraumes die in § 4 Abs 2 DHG angeführten Voraussetzungen des Einverständnisses des Arbeitnehmers oder eines rechtskräftigen Urteils für einen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer normiert wurden, so wurde der Gestaltungsspielraum dabei nicht überschritten, weil die Absicht, Absprachen zwischen Arbeitgeber und schadenersatzbegehrendem Dritten zu Lasten des Arbeitnehmers zu vermeiden (SZ 50/138), ein sachgerechtes Anliegen ist (VfSlg 11.944) und im Übrigen die Dispositionsbefugnis des Eigentümers nicht unsachlich oder wesentlich beschränkt. Die Unterlassung der Anrufung des VfGH bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Da die Ablehnung des Regressanspruches durch den Beklagten mit Schreiben vom 22. 12. 1998 auch den Ausschluss seines Einverständnisses zum Ersatz des Schadens durch den Arbeitgeber mittels Aufrechnung enthält, bedurfte es zu dieser Frage keinerlei weitergehender Feststellungen noch konnte die klagende Partei durch diese Ansicht des Berufungsgerichtes überrascht sein.

Nach der gefestigten Rechtsprechung hat der den Rückersatz fordernde Arbeitgeber das Vorliegen der Voraussetzungen für den Regress, sohin das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zu behaupten und zu beweisen. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein (9 ObA 79/98b; 8 ObA 95/00d). Die klagende Partei konnte daher durch diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes weder überrascht sein noch bestand Anlass, amtswegig eine mündliche Berufungsverhandlung zur Erörterung dieser Frage anzuberaumen.

Nach dem bekannten Normzweck des DHG wird die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers für die bei Erbringung der Dienstleistungen dem Dienstgeber oder einem Dritten zugefügten, im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung stehenden und vom Arbeitnehmer verschuldeten Schaden geregelt. Daher ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage von selbst, dass Voraussetzung für den in § 4 DHG geregelten Regressanspruch die Schadenszufügung bei Erbringung der Dienstleistung ist (Arb 10.064). Dies inkludiert das Erfordernis der Arbeitnehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt, nicht aber zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches oder des vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbaren Zeitpunktes einer freiwilligen Einigung mit dem geschädigten Dritten.

Soweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, ermöglicht dies zwar die Aufrechnung ohne die in § 7 DHG genannten Voraussetzungen, ändert aber nichts an der Geltung des § 4 DHG. In diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, dass der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde, was aber im vorliegenden Fall nicht strittig ist. Dies ist bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ableitbar und bildet daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.

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