Spruch:
Die außerordentliche Revision beider Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR8 I 86; Arb 10.477, 10.303 ua). Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer zwar zulässige aber schlechtere Entgeltbedingungen hinnimmt, um die jederzeit mögliche und bereits erklärte Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses zu vermeiden (§ 19 Abs 2 AngG).
Entgegen den Ausführungen des Beklagten kam ihm noch vor dem Urlaubsantritt der Klägerin die Mitteilung zu, daß die Klägerin "krank sei". Er konnte und durfte daher nicht mehr davon ausgehen, die Klägerin werde trotz des (schon länger währenden) Krankenstandes den vereinbarten Urlaub antreten und verbrauchen (Cerny, UrlR4 § 4 Erl 12 und § 5 Erl 3; Klein-Martinek, UrlR 67; Basalka in KommzUrlG 62a; SrM I A/c 87).
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