Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984; MietSlg 46.352). Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG begründen kann, wenn er derart schwerwiegend ist, daß er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303). Der Revisionswerber vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des konkreten Sachverhaltes den ihm eingeräumten Ermessensspielraum derart überschritten hätte, daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre.
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