Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor. Die Frage, wie Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist bzw ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828). Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der nicht näher terminisierte Stundungseinwand (AS 35) der Beklagten habe sich nicht auf ein Gespräch vom 16., 17. 12. 2006 bezogen, gibt daher keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Im Übrigen hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass nach dem 12. 10. 2006 keine weitere Zahlungsvereinbarung oder Stundung mehr erfolgt ist (AS 99). Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat), kann aber dann nicht mehr erfolgreich erhoben werden, wenn - wie hier - zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]).
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