Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung in concreto zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0097948). Dieser Grundsatz hat auch im hier vorliegenden Fall zu gelten, welcher entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG erkennen lässt.
Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung zugrunde, nach welcher bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung, sondern auch nicht auszuschließende Nachteile in der Folgezeit zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048155). Das Rekursgericht sieht solche Nachteile darin, dass der Minderjährige die mit einem - voraussichtlich auf Jahrzehnte - durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht bzw nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste. Soweit das Rekursgericht die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schad- und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungs- und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten als unzureichende Absicherung (vgl EFSlg 81.082) beurteilte, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gibt.
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