OGH 9Ob63/07s

OGH9Ob63/07s22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. Fritz S*****, vertreten durch Unterweger, Bitsche, Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. Roland P*****, *****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft, Innsbruck, wegen Aufhebung eines Vertrages, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. August 2007, GZ 1 R 167/07d-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

Zunächst ist kaum vorstellbar, dass die nach Abschluss des schriftlichen Vertrages getroffenen Zahlungsvereinbarungen im Wege einer Darlehenskonstruktion ohne Wissen und Willen des Klägers erfolgt sind. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die - bindend festgestellte - Rückzahlung von EUR 145.000 (nach Umrechnung des Schilling-Betrages von S 2,000.000) nur eine Teilzahlung von insgesamt EUR 145.345,67 darstellt, ergibt sich daraus noch keine unmittelbare Konsequenz für den Vertrag, zumal Rücktritt wegen Verzugs gar nicht behauptet wurde.

Auch wenn man vom Folgegeschehen abstrahieren wollte, wäre dem Standpunkt des Klägers nicht gedient. Schon die Umstände des Vertragsabschlusses, insbesondere die dem Kläger gemachte Mitteilung, dass der Beklagte erst nach Verkauf eines Hauses in der Lage sein werde, den Kaufpreis zu begleichen, sind als wesentliches Indiz für eine vereinbarte Stundung zu werten. Selbst wenn man eine Stundungsvereinbarung außer Betracht lassen wollte, führt die mangelnde Erwähnung eines Fälligkeitszeitpunkts keineswegs zur Unbestimmtheit des Vertrags. Mangels anderer Vereinbarung kann nämlich der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich - in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes - fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt (8 Ob 1517/91; Aicher in Rummel ABGB I3 § 1062 Rz 10).

Auch das Vorliegen eines (versteckten) Dissenses hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 72/60) genauso vertretbar verneint, wie es die Judikatur zur Lehre von der Geschäftsgrundlage richtig anwendet (RIS-Justiz RS0017453). Ein Grundsatz, dass - auch günstige - Verkäufe im Angehörigenkreis nur unter der Prämisse erfolgen, dass der Kaufgegenstand nicht an Dritte weitergegeben wird, ist in dieser Allgemeinheit nicht existent. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

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