9 Ob 59/08d | OGH | 28.01.2009 |
Bem: So auch schon 6 Ob 299/03v. (T1) |
5 Ob 85/12d | OGH | 12.06.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0090OB00059_08D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für die Handelsform Barter-Pool ist, dass dem Mitglied seine Lieferungen oder seine Leistungen ausschließlich durch Lieferungen oder Leistungen anderer Mitglieder abgegolten werden und dass es dem Mitglied nicht freisteht, nach Belieben nach einer von ihm bestimmten Zeit Barauszahlung von den anderen Mitgliedern oder dem Organisator zu verlangen. Dies ist die typische, für das Mitglied eines derartigen Barter-Pools auch eindeutig erkennbare Konsequenz aus der Teilnahme an diesem Tauschsystem, bei dem die Mitglieder akzeptieren, dass sie anstelle des Bargelds freiwillig ein systemeigenes Zahlungsmittel in Form eines ausschließlich unter den Mitgliedern einlösbaren „Buchgeldes" erhalten. Der vom Vertrag zwischen den einzelnen Teilnehmern des Barter-Systems zu unterscheidende Vertrag zwischen Barter-Organisator und dem einzelnen Teilnehmer -hier der früheren Baugesellschaft und nunmehrigen Gemeinschuldnerin- lässt sich nicht eindeutig einem Vertragstypus zuordnen, sondern ist als atypischer Vertrag einzustufen.
9 Ob 59/08d | OGH | 28.01.2009 |
Bem: So auch schon 6 Ob 299/03v. (T1) |
5 Ob 85/12d | OGH | 12.06.2012 |
Auch |
JJR_20090128_OGH0002_0090OB00059_08D0000_001
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