European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1998:E50063
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der außerordentlichen Revision wird keine vom Berufungsgericht unrichtig gelöste oder noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufgezeigt. Soweit eine durch Schimmelpilz befallene Wohnung keinen nennenswerten Wohnwert aufweist, entspricht es der Rechtslage und Rechtsprechung, daß ab Beginn der Unbrauchbarkeit kraft Gesetzes ein Zinsminderungs‑ oder Zinsbefreiungsanspruch gemäß § 1096 ABGB besteht (MietSlg 23.130/20; 1 Ob 27/97w). Die Frage des Umfanges der Zinsminderung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 4 Ob 211/97a). Die Mietzinsminderung umfaßt alle Mietzinsbestandteile, daher auch die Betriebskosten (WoBl 1991, 55). Ob die Beklagte bei Verursachung unverhältnismäßig hoher Betriebskosten diese bzw in welchem Ausmaß selbst zu tragen hat (MietSlg 39.352; 5 Ob 1068/92), ist hier nicht von Bedeutung, weil ein darauf abzielendes Vorbringen erst in der Revision erstattet wurde. Eine unsachliche Störung des Äquivalenzverhältnisses durch die Bestimmungen über die Mietzinsminderung ist nicht erkennbar. Der Vermieter ist nach Maßgabe des § 3 Abs 2 Z 2 MRG zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Mietobjekte auch im Inneren bei ernsten Schäden nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten verpflichtet und zu diesem Zwecke auch zu einer Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 f MRG berechtigt. Daher sind die aufgrund der gesetzlichen Zinsminderung reduzierten Mietzinseingänge allein kein Argument für eine unsachliche gesetzliche Regelung, wo doch der Vermieter diese von ihm zu beseitigenden gravierenden Mängel seit Jahren anstehen ließ und sich daher die Mietzinsminderung selbst zuzuschreiben hat.
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