European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00053.15G.1028.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Der Beklagte hielt für den Kläger treuhändig Anteile an einer Gesellschaft, der von einer anderen Gesellschaft aus einem Kauf 368.638 EUR überwiesen wurden. Der Beklagte veranlasste die Überweisung dieses Betrags an Dritte, ohne die nach dem Mandatsvertrag dafür erforderliche Zustimmung des Klägers eingeholt zu haben. Die Vorinstanzen gaben dem entsprechenden Schadenersatzbegehren des Klägers statt.
Der Beklagte bringt in seiner außerordentlichen Revision vor, dass es sich beim Herausgabeanspruch auf das Treuhandgut um einen Erfüllungs‑, nicht aber um einen Schadenersatzanspruch handle, was auch versicherungsrechtliche Folgen habe; ersteren habe der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Mit dieser Argumentation übersieht der Beklagte, dass § 1009 ABGB den Gewalthaber zwar verpflichtet, dem Machtgeber „allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen“, diese Herausgabepflicht hier durch die zustimmungslose Überweisung des Geldes an Dritte aber gerade verletzt wurde. Verschuldete Verletzungen auftragsrechtlicher Pflichten begründen jedoch einen Schadenersatzanspruch (§ 1012 ABGB; s dazu nur P. Bydlinski in KBB 4 Rz 1), der allgemeinen Schadenersatzregeln folgt (8 Ob 5/06b mwN).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten daher zurückzuweisen.
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