OGH 9Ob507/95 (RS0047413)

OGH9Ob507/9522.2.1995

Rechtssatz

Bei besonders atypischen Verhältnissen, wie zahlreichen Sorgepflichten, sind die Prozentsätze nicht immer voll ausschöpfbar. Es ist eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien vorzunehmen.

Normen

ABGB §140 Ba

9 Ob 507/95OGH22.02.1995

Veröff: SZ 68/38

1 Ob 109/99gOGH27.04.1999

Beisatz: Dem Unterhaltspflichtigen muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren. (T1)

1 Ob 84/04sOGH01.07.2004

Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/100

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0090OB00507_9500000_003

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