European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00048.14W.0826.000
Spruch:
I. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Gebühren des Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. G***** wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Das Rekursgericht bestätigte in seiner vom Revisionsrekurswerber im „gesamten Umfang“ angefochtenen Entscheidung auch die Entscheidung des Erstgerichts über die Gebühren des Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. G***** (ON 482). Der nominell auch dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
II. Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs des Vaters nicht auf:
1. Der Vater beruft sich auf die Mangelhaftigkeit zweier Gutachten gerichtlicher Sachverständiger. Diese seien unvollständig, weil das Vorbringen des Vaters immer wieder nur einseitig festgehalten worden sei. Das Erstgericht habe nicht den Sachverhalt aufgenommen, der vom Vater wiedergegeben worden sei. Die getroffenen Feststellungen seien aktenwidrig, weil die Gutachten der Sachverständigen unvollständig geblieben seien.
Damit bekämpft der Vater jedoch in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, zu der auch die Frage gehört, ob einem Sachverständigen zu folgen ist oder nicht (RIS‑Justiz RS0113643). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung an ihn nicht herangetragen werden können (RIS‑Justiz RS0007236). Auch die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen ist mit Revisionsrekurs nicht möglich (RIS‑Justiz RS0108449 ua).
2. Mit den Behauptungen, dass die Tochter „fast ein Jahr lang Läuse“ gehabt hätte, dass die Kinder von der Mutter vernachlässigt würden und sie den größten Teil ihrer Zeit „vor Computer, Fernseher, Handy etc“ verbringen würden, weicht der Revisionsrekurs vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass darauf nicht einzugehen ist (RIS‑Justiz RS0043603 ua). Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie nicht auf dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aufbaut. Der Revisionsrekurswerber geht aber im Kern auch in seiner Rechtsrüge ‑ die lediglich die Frage der Obsorge berührt ‑ davon aus, dass das erkennende Gericht den seiner Ansicht nach rechtlich gebotenen Sachverhalt noch nicht zur Gänze festgestellt habe. Im Revisionsrekurs wird lediglich pauschal ausgeführt, dass auch aufgrund des festgestellten Sachverhalts „unter Erwägung aller Umstände“ die Obsorge für beide Kinder an den Vater zu übertragen gewesen wäre. Gegenstand des Verfahrens war aber ein Antrag des Vaters auf Zuweisung der Obsorge für beide Kinder an beide Eltern gemeinsam. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung über die Obsorge maßgebenden Erwägungen der Vorinstanzen unterbleibt. Damit wird die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Rechtsansicht der Vorinstanzen verwehrt ist.
Da der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt, ist er zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf der Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
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