Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der eine Reduzierung seiner in einem bestimmten Zeitraum entstandenen Honorarforderungen gewährt, damit auch einer Herabsetzung noch nicht abgerechneter, aus laufender Vertretung entstehender tarifmäßiger Kosten zustimmt, ist eine solche des Einzelfalls. Da die Revisionswerberin nicht darzulegen vermag, inwieweit dem Berufungsgericht bei der Auslegung der Parteienerklärung eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, entzieht sich die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch den OGH (RIS-Justiz RS0044088, RZ 1994/45 ua).
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich nicht revisibel, wenn nicht gleichzeitig die Berufungsentscheidung in der Hauptsache geändert wird (RIS-Justiz RS0044189). Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 2 RATG (RZ 1979/32).
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