Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für eine im Außerstreitverfahren zu fällende rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung bezüglich der Zahlungsverpflichtung für Kredite, für die Ehegatten haften, ist entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 98 EheG vorliegen. § 98 EheG verweist auf § 92 EheG, dieser wieder auf die in § 81 Abs 1 und § 83 Abs 1 EheG genannten Schulden, sohin auf Schulden bzw Haftungsfragen, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (SZ 62/193; EFSlg 63.629). Das Rekursgericht folgt der Rechtsprechung, dass über die Rückzahlungsverpflichtung von Kreditverbindlichkeiten im Innenverhältnis nur dann mit Wirkung für den Gläubiger gemäß § 98 EheG auszusprechen ist, dass der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Ehegatte Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist, wenn es sich um Kreditverbindlichkeiten handelt, die der Aufteilung unterliegen (RIS-Justiz RS0057688). Da ein Unternehmen gemäß § 82 Abs 1 lit 3 EheG nicht Gegenstand der Aufteilung ist, ist durch die Ehescheidung keine Änderung der Vor- und Nachteile aus den Darlehensaufnahmen für das Unternehmen eingetreten noch haben diese Schulden mit der Eheschließung überhaupt etwas zu tun, zumal sie schon nach den Behauptungen der Antragstellerin von ihr als "Privatperson" begründet wurden. Diese Kreditverbindlichkeiten und auch die für sie begründete Haftung können daher nach der klaren Rechtslage nicht Gegenstand einer Aufteilungsentscheidung durch den Außerstreitrichter sein (EvBl 1985/121; vgl auch EF 63.634, 69.380; ecolex 1992, 695 = ÖBA 1993, 239; EF 81.766, 87.599f uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)