Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das FamErbRÄG 2004 ist - soweit in den Übergangsbestimmungen nichts anderes angeordnet ist - am 1. 1. 2005 in Kraft getreten (Art IV § 1 leg cit).
Hier wurde vom Kläger - dem Ehemann der Mutter - die Klage auf Bestreitung der Ehelichkeit der Beklagten noch vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 23. 12. 2004, eingebracht.
Die Revisionswerberin beruft sich auf § 158 Abs 3 ABGB idF des FamErbRÄG 2004. Nach dieser Bestimmung kann später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren. Diese Bestimmung sei auch auf die vorliegende, vor dem 1. 1. 2005 eingebrachte Klage anzuwenden. Dies ergebe sich aus Art IV § 5 FamErbRÄG 2004, wonach auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, die Bestimmungen des FamErbRÄG 2004 anzuwenden sind. Da der Anspruch des Ehemanns der Mutter nach § 159 Abs 1 ABGB aF - mit der Lebenszeit des Kindes - befristet gewesen sei, komme diese Bestimmung zum Tragen und führe zur Anwendung der 30jährigen Frist des § 158 Abs 3 ABGB nF. Diese Argumentation baut auf der Annahme auf, dass die 30jährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB nF eine „Nachfolgebestimmung" des - als Anspruchsbefristung interpretierten - § 159 Abs 1 ABGB aF ist. Ob dies zutrifft, braucht nicht erörtert zu werden, weil nach der Übergangsbestimmung des Art IV § 11 Z 8 des FamErbRÄG 2004 - diese Bestimmung schließt die Lücke, die durch die Aufhebung des Ehelichkeitsbestreitungsrechts durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 30. 6. 2004 bis zum Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes mit 1. 1. 2005 entstanden ist (GP XXII RV 471, 37) - § 159 Abs 1 erster und dritter Satz ABGB aF, auf den sich die Revisionswerberin stützt, mit Ablauf des 30. 6. 2004 außer Kraft getreten ist. Die zuletzt genannte Bestimmung hat daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier maßgebenden Bestimmungen des FamErbRÄG 2004 gar nicht mehr gegolten.
Zudem verkennt die Revisionswerberin die Bedeutung der Übergangsbestimmung des Art IV § 5 FamErbRÄG 2004: Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung sollen die Bestimmungen des neuen, ab 1. 1. 2005 geltenden Rechts auf abstammungsrechtliche Fristen angewendet werden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren. Dabei hatte der Gesetzgeber vor allem die Verlängerung der einjährigen Frist auf die nunmehr geltende Zweijahresfrist im Auge (XXII GP RV 471 S 36). Abs 2 hingegen sieht vor, dass Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen. Selbst wenn daher für den Kläger die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte „Frist" noch gegolten hätte, so wäre sie durch die rechtzeitig erhobene Klage noch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gewahrt worden, sodass von einer „noch nicht abgelaufenen" Frist iSd Art IV § 5 Abs 1 des FamErbRÄG nicht die Rede hätte sein können.
Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die erst mit dem neuen Recht geschaffene 30jährige absolute Frist des § 158 Abs 3 ABGB nF auf das schon vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verfahren nicht anwendbar ist, als vollinhaltlich zutreffend.
Dass das hier erörterte Übergangsrecht „eine ausgeprägte Neigung zur Lösung denksportlicher Aufgaben" erfordere und daher verfassungswidrig sei, trifft nicht zu; vielmehr ergibt sich das hier dargestellte Ergebnis zwingend aus dem insoweit völlig klaren Gesetzeswortlaut.
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