OGH 9Ob36/07w

OGH9Ob36/07w9.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien

1. Helga M***** und 2. Ewald M*****, beide *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettel, wegen EUR 180.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2007, GZ 12 R 19/07p-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten relevieren hier im Wesentlichen bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (vgl zu § 405 ZPO RIS-Justiz RS0041089), die nur in der nächsthöheren Instanz, aber bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht mehr durch den Obersten Gerichtshof überprüft werden können (vgl 1 Ob 11/06; RIS-Justiz RS0041089; RIS-Justiz RS0042963; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 95; Kodek in Rechberger ZPO 3 § 503 Rz 9).

Ausgehend von dem konkreten Urteilsspruch, der auch mit dem Klagsvorbringen übereinstimmt, vermag die Revision aber keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO durch die Revisionswerberin nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte