OGH 9Ob36/02p

OGH9Ob36/02p20.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Elisabeth U*****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, 1200 Wien, Forsthausgasse 16-20, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. November 2001, GZ 52 131/01y-108, womit über Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. Oktober 2001, GZ 33 P 63/99m-94, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht genehmigte den Antrittsbericht und die Rechnungslegung des vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft namhaft gemachten Sachwalters und sprach dem Verein antragsgemäß S 1.000,- zur Abdeckung der entstandenen Barauslagen und Aufwendungen sowie S 7.106,96 an Entschädigung gemäß § 266 ABGB zu.

Das Rekursgericht gab einem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen teilweise statt und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Reduzierung der dem Verein zugesprochenen Entschädigung auf S 1.493,32 ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Der Verein erhob gegen diese Rekursentscheidung den (mit einem Antrag nach § 14a AußStrG verbundenen) Revisionsrekurs ON 109 und den als "außerordentlich" bezeichneten Revisionsrekurs ON 110. Das Rekursgericht wies den Antrag nach § 14a AußStrG samt dem damit verbundenen Revisionsrekurs (ON 109) zurück.

Der nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche" Revisionsrekurs ON 110 ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den

Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung

deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters

gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte

zweiter Instanz (7 Ob 275/01v; 1 Ob 258/00y; 1 Ob 2007/96w mwN uva).

Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1

AußStrG sind auch solche, die den Anspruchsgrund betreffen (7 Ob

275/01v; 5 Ob 110/01i). Es sind somit alle Entscheidungen, mit denen

in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines

Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über

den Kostenpunkt (7 Ob 275/01v; 5 Ob 110/01i; 1 Ob 258/00y; zuletzt 1

Ob 271/01m;1 Ob 271/01m).

Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß § 266 ABGB idgF gelten, der gemäß § 10 VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein namhaft gemachten Sachwalters zusteht, geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe (1 Ob 271/01m). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 275/01v; 7 Ob 267/01t).

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