Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat bereits - bei der Verneinung eines konstitutiven Anerkenntnisses - darauf hingewiesen, dass nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind. Die Berufung des Klägers auf ein deklaratives Anerkenntnis ist schon deshalb nicht zielführend, weil ein solches keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft, sondern nur eine Wissenserklärung des Schuldners darstellt (RIS-Justiz RS0114623). Vor der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass die Zuzählung eines Darlehens gerade nicht festgestellt werden kann, versagt daher auch die Berufung auf ein die Zuzählung bestätigendes deklaratives Anerkenntnis.
Soweit sich der Revisionswerber auch auf eine verdeckte Kaufpreiszahlung als Grund seiner Forderung beruft, übersieht er, dass Derartiges seinem im Verfahren erster Instanz erstatteten Tatsachenvorbringen nicht zu entnehmen ist. Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann aber nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme, wie durch den Verweis auf Parteien- oder Zeugenaussagen, ersetzt werden (RIS-Justiz RS0038037).
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