OGH 9Ob315/00i

OGH9Ob315/00i6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul K*****, Dirigent, *****, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) Winfried ***** L*****, Redakteur, *****, vertreten durch Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der erstbeklagten Partei, wegen Räumung und Zahlung von S 42.837,- sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. September 2000, GZ 1 R 312/00i-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RIS-Justiz RS0043204; RZ 1991/65; zuletzt 3 Ob 133/98z). Das Berufungsgericht hat den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmangel verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel könne in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Soweit das Revisionsvorbringen über die behauptete Nichtbeachtung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG hinausgeht, ist es durch erst- und zweitinstanzliches Vorbringen nicht gedeckt und daher unbeachtlich.

Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erstbeklagte, den insofern die Behauptungs- und Beweislast trifft, in erster Instanz keinerlei Vorbringen erstattet hat, wonach ihn am Mietzinsrückstand kein Verschulden treffe. Damit ist auf alle weiteren Ausführungen des Revisionswerbers über das Fehlen eines solchen Verschuldens und über die nachträgliche Reduzierung bzw. den nachträglichen Wegfall des Rückstandes nicht mehr einzugehen.

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