OGH 9Ob312/97s

OGH9Ob312/97s1.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dietmar S*****, Apotheker, ***** vertreten durch Dr.Georg Willenig und Mag.Ingomar Arnez, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef W***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung und Zahlung (Streitwert S 5,209.887,90 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12.Juni 1997, GZ 6 R 54/97a-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Beweggrund für den Abschluß eines entgeltlichen Geschäftes Vertragsinhalt geworden ist und daher zur Begründung eines (wesentlichen) Geschäftsirrtums werden kann (EvBl 1973/27, RIS-Justiz RS0016267), läßt sich nur durch Auslegung des Vertrages im Einzelfall beurteilen. Da dem Berufungsgericht hiebei keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RZ 1994/45), kommt der hier entscheidungswesentlichen Vertragsauslegungsfrage keine erhebliche Bedeutung zu.

Obwohl keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluß haben könnten, ist dennoch eine Offenlegungspflicht bezüglich solcher Umstände gegeben, die für die Entschließung des anderen Teiles von ausschlaggebender Bedeutung sind und deren Mitteilung der andere nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (WBl 1988, 341). Soweit die Vorinstanzen in der Verletzung einer hier gebotenen Aufklärungspflicht die Veranlassung eines wesentlichen Irrtums des Klägers sehen, liegt darin wiederum nur eine Einzelfallbeurteilung, der gleichfalls keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.

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