OGH 9Ob296/00w (RS0115026)

OGH9Ob296/00w8.11.2022

Rechtssatz

Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Normen

ZustG §8
ZustG §23

9 Ob 296/00wOGH28.03.2001
4 Ob 174/01vOGH12.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre. (T1)

10 Ob 79/06zOGH20.03.2007
2 Ob 207/13zOGH09.07.2014

Auch; nur: Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. (T2)

5 Ob 179/22tOGH08.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20010328_OGH0002_0090OB00296_00W0000_001

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