Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgte der Rechtsprechung, dass aufgrund des in der Ehe notwendigen Vertrauensverhältnisses eine ausgedehnte Mitteilungspflicht hinsichtlich solcher Umstände besteht, die für die Ehe von Bedeutung sind; dies gilt insbesondere auch für solche, die auf besondere Eigenschaften des präsumtiven Ehepartners schließen lassen (EvBl 1963/466; SZ 30/31; 42/192). Der Irrtum über die Vorstrafen des Beklagten war nach den Feststellungen nicht nur subjektiv für den Heiratswillen der Klägerin kausal, da sie bei Kenntnis der Sachlage von der Heirat Abstand genommen hätte, sondern betraf auch Gründe, die nach dem gesetzlichen Ehebild den Verlust des Heiratswillens objektiv rechtfertigten (9 Ob 271/99i).
Dass die Klägerin bei Eingehen der Ehe Kenntnis von zwei oder drei Vorstrafen des Beklagten hatte, wobei der Beklagte sie in dem Glauben beließ, dass es sich dabei um "vorübergehende Phasen" bzw um "Jugendsünden" handelte und sie ihm auch zur Zeit der Haft, angetan von seinem vorherigen Einsatz in karitativer Hinsicht, glaubte, dass er unschuldig in Haft genommen worden war und ihn sogar während der Haft heiratete, ist nicht als Ausdruck des Willens, auch bei Kenntnis des wahren und gesamten Sachverhaltes die Ehe einzugehen, zu würdigen. Hätte die Klägerin auch später diese ihr bekannten zwei oder drei Vorstrafen nicht als Aufhebungsgrund geltend machen können, so hielt sich das Berufungsgericht jedoch an den Grundsatz der Rechtsprechung, dass die Verschweigung von erheblichen weiteren 20 Vorstrafen grundsätzlich als Eheaufhebungsgrund zu werten ist (SZ 30/31; EvBl 1963/466; RZ 1978, 130; 4 Ob 1588/94). Bei der bewussten Verheimlichung von weiteren 20 Vorstrafen, die nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Körperverletzungen, Nötigungen und gefährliche Drohungen zum Gegenstand hatten und wobei über den Beklagten auch Freiheitsstrafen verhängt worden waren, kannte die Klägerin bei zwei oder drei bekannten Vorstrafen noch nicht alle Umstände, die auf einen die Person des Beklagten betreffenden dauernden eheschädlichen Charakterzustand (SZ 42/192) schließen ließen (vgl EFSlg 43.590).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht im Widerspruch, sodass keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
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