OGH 9Ob27/19i

OGH9Ob27/19i23.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei ***** T*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen zuletzt 8.350,40 EUR sA (Revisionsinteresse 7.670,40 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2019, GZ 53 R 240/18b‑54, mit dem der gegen das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 19. Juli 2018, GZ 2 C 964/16p‑42, gerichteten Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00027.19I.0723.000

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059, s auch RS0043654 [T11] ua). Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu.

Der Kläger, Mieter in einem Mehrparteienhaus, bekämpft die mit dem Teilurteil des Berufungsgerichts erfolgte Abweisung seines Mehrbegehrens von 7.670,40 EUR sA für Reinigungskosten von in seinem Kellerabteil gelagerten Gegenständen. Im Revisionsverfahren beruft er sich dafür auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch und bringt vor, nach den Feststellungen des Erstgerichts habe die Beklagte bei der Befüllung des Pelletsraums des Hauses einen untüchtigen Besorgungsgehilfen eingesetzt, wodurch beim Befüllvorgang Pellets und Staub ausgetreten seien und sein Kellerabteil verschmutzt hätten.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieses Teils des Klagebegehrens allerdings mit dem Fehlen eines nachvollziehbaren Schadens zu den entsprechenden Positionen (zB Spielzeug, Stühle), teilweise auch damit begründet, dass der Kläger die Reinigung bestimmter Gegenstände grundlos abgelehnt hat (Berufungsurteil S 8), sodass es in diesem Umfang auf die Frage der Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen nicht ankommt. Worin, wie der Kläger meint, ein „sehr komplizierter Schadensbehebungsvorgang“ zu sehen wäre, nach dem eine Naturalrestitution weder geboten noch zweckmäßig wäre, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Erstgerichts (Ersturteil S 6) waren der Keller und die darin befindlichen bzw nach der Reinigung wieder zurückgestellten Gegenstände auch wieder sauber. Die beiden davon nicht erfassten Gegenstände (Legosteine, Decken) sind nicht Gegenstand des bekämpften Teilurteils.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.

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