OGH 9Ob26/13h

OGH9Ob26/13h24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J***** S*****, vertreten durch Dr. Alexander Skribe, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 44 C 174/07a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Februar 2013, GZ 39 R 393/12a-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. August 2012, GZ 95 C 183/12g-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen die Zurückweisung seiner Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht gerichteten Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:

In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig.

Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620).

Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Revisionsrekurs des Klägers zur Zulässigkeit des Rechtsmittels enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]).

Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

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