OGH 9Ob244/02a

OGH9Ob244/02a4.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 29. März 2002 verstorbenen Dorothea Barbara K*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Christl L*****, ***** vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Oktober 2002, GZ 52 R 98/02x-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der völlig einhelligen, dem klaren Wortlaut des § 806 ABGB folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Erbserklärung - selbst dann, wenn sie vom Gericht noch nicht angenommen wurde - nicht mehr widerrufen werden. Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das Abhandlungsgericht - dem der Notar als Gerichtskommissär gleichsteht (SZ 54/98 mwN) - die Erklärung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen, das heißt, von der Erklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat (RIS-Justiz RS0015492; RS0013043; RS0005936; zuletzt 4 Ob 80/00v; 7 Ob 243/99g; 6 Ob 193/98w). Auf diese Rechtsprechung beruft sich auch die Revisionsrekurswerberin. Sie schließt jedoch aus der Formulierung, das Gericht müsse "von der Erklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht" haben, dass im hier zu beurteilenden Fall die Erbserklärung noch widerruflich sei, weil das Verlassenschaftsgericht die Erbserklärung nur dann zur Grundlage des Verfahrens gemacht hätte, wenn es den Nachlass ohne weitere Rückfragen eingeantwortet hätte.

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob die Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin zutrifft, dass mit der in den zitierten Entscheidungen enthaltenen Formulierung, das Abhandlungsgericht müsse die Erklärung zur Grundlage des weiteren Verfahrens gemacht haben, neben der Kenntnisnahme des Gerichtes von der Erbserklärung ein weiteres konstitutives Erfordernis für deren Unwiderruflichkeit verlangt wird (insofern zweifelnd bereits 5 Ob 533/93). Keinesfalls kann aus dieser Formulierung abgeleitet werden, dass die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung von einer wie immer gearteten Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes oder gar von der Vornahme der Einantwortung abhängt (vgl zuletzt 4 Ob 80/00v). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Abhandlungsgericht die mit der Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und der Stellung der Schlussanträge verbundene Erbserklärung zum Akt genommen und den Gerichtskommissär zur Bekanntgabe seines Gebührenanspruchs für die Errichtung der Todfallsaufnahme und die Kundmachung des Testaments ersucht. Ferner hat es die Revisionswerberin - unter Hinweis auf die abgegebene Erbserklärung - zur Berichtigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses (nicht - wie im Rechtsmittel ausgeführt - der Erbserklärung) aufgefordert. Damit ist aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, das Abhandlungsgericht habe von der Erbserklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Verfahrens gemacht, keinesfalls unvertretbar, sodass die in § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.

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