OGH 1Ob25/36 (RS0015492)

OGH1Ob25/3615.1.1936

Rechtssatz

Die Erbserklärung kann selbst dann, wenn sie vom Gerichte noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden.

Normen

ABGB §806

1 Ob 25/36OGH15.01.1936

Veröff: SZ 18/10

5 Ob 329/68OGH26.03.1969

Veröff: NZ 1969,120

7 Ob 243/99gOGH08.09.1999
9 Ob 244/02aOGH04.12.2002
3 Ob 83/05kOGH20.10.2005

Auch; nur: Die Erbserklärung kann nicht mehr widerrufen werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/152

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T2)<br/>Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T3)<br/>Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T4)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T5)

6 Ob 142/13wOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19360115_OGH0002_0010OB00025_3600000_001

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