OGH 9Ob241/97z; 4Ob47/24a (RS0108912)

OGH9Ob241/97z; 4Ob47/24a23.5.2024

Rechtssatz

Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.

24-stündiger

 

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 C

9 Ob 241/97zOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/218

4 Ob 47/24aOGH23.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_0090OB00241_97Z0000_001

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Stichworte