Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers geht auch das Berufungsgericht von der (- insbesondere zu § 1 Abs 2 Z 4 MRG ergangenen, jedoch auch für die Unterscheidung anderer Verwendungsarten verallgemeinerungsfähigen -) Rechtsprechung aus, nach der es für die Qualifizierung als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit nicht auf die tatsächliche Verwendung durch den Bestandnehmer, sondern den Vertragszweck ankommt (RIS-Justiz RS0069666). Es vertrat vielmehr die Rechtsauffassung, dass von Anfang an die Anmietung nicht als Geschäftsraum, sondern zu Wohnzwecken erfolgte. Dabei berücksichtigte es die Feststellungen, dass die ursprünglich angemietete (Ehe-)Wohnung im selben Haus zu klein geworden war und daher das streitgegenständliche Objekt für Studien- und Forschungszwecke und die Unterbringung privater Gäste gedacht war. Die letztgenannte Funktion ist aber eine solche, zu der üblicherweise eine Wohnung verwendet wird. Aber auch die Forschungs- und Studientätigkeit eines Universitätslehrers ist nicht zwangsläufig die eines Selbständigen, sodass diese sehr oft zu Hause ausgeübte Tätigkeit mangels eines speziellen Vorbringens derjenigen eines Freiberuflers in einer Kanzlei bzw Ordination (s Würth/Zingher, Wohnrecht20 Rz 43 zu § 30 MRG) nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist. Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass trotz der Bezeichnung als "Arbeitsstätte" ein Wohnzwecken dienendes Objekt gemietet worden war und mangels regelmäßiger vertragskonformer Benützung der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorliegt, als vertretbar.
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