Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht geht von der einheitlichen Rechtsprechung aus, nach der es bei der Beurteilung nach § 97 Abs 2 EheG nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang ankommt, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0057710, insbes 4 Ob 546/90 = EvBl 1990/153 unter ausdrücklicher Verwerfung der vom OLG Wien bekundeten, in EFSlg
38.915 und 43.819 veröffentlichten Rechtsansicht).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Notariatsakt vom 21. 6. 1991 als einheitliche Vereinbarung zum Ziel hatte, für eine - wenngleich nur vom Antragsteller gewollte, so doch von der Antragsgegnerin auf Dauer nicht verhinderbare - Scheidung sowohl die Auseinandersetzung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens als auch den Unterhalt zu regeln und demnach die Scheidungsabsicht auch der Antragsgegnerin bekannt sein musste, ist vertretbar. Der ursächliche Zusammenhang, dessen Vorhandensein immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, ist nicht schon durch den Zeitraum bis zur tatsächlich erfolgten Scheidung als widerlegt anzusehen, wenn man in Betracht zieht, dass die Möglichkeit einer Verschuldens- oder einvernehmlichen Scheidung nie releviert wurde und daher offensichtlich von Anfang an nur eine solche nach § 55 EheG in Frage kam. Im Hinblick auf die - unstrittige - Weigerung der Antragsgegnerin, in eine Scheidung einzuwilligen, war daher schon im Zeitpunkt der Vereinbarung eine mehrere Jahre währende Wartezeit bis zur tatsächlichen Scheidung vorhersehbar.
Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht durch das Rekursgericht gibt somit ebenfalls keinen Anlass für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.
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